Die Europäische Union hat in den letzten Jahren eine bedeutende Erweiterung und Standardisierung der Nachhaltigkeitsberichterstattung in Unternehmen vorangetrieben. Im Mittelpunkt dieser Bemühungen steht die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), die wesentliche Änderungen und Anforderungen in bestehende Gesetzesrahmen wie die Rechnungslegungsrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU), die Abschlussprüfungsrichtlinie (Richtlinie 2006/43/EG), die Abschlussprüfungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014) und die Transparenzrichtlinie (Richtlinie 2004/109/EG) integriert hat. Dieser Artikel bietet einen detaillierten Überblick über die gesetzlichen Bestimmungen, die von der CSRD und den damit verbundenen Verordnungen und Richtlinien betroffen sind.

Hintergrund und Zielsetzung der CSRD

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) wurde im Dezember 2022 verabschiedet und zielt darauf ab, die Transparenz und Vergleichbarkeit der Nachhaltigkeitsberichte von Unternehmen innerhalb der Europäischen Union zu verbessern. Diese Richtlinie stellt eine Erweiterung der bestehenden Non-Financial Reporting Directive (NFRD) dar und erhöht den Umfang und die Tiefe der Berichterstattung erheblich.

Ziel der CSRD ist es, sicherzustellen, dass Unternehmen umfassend über ihre Auswirkungen auf Umwelt, Soziales und Governance (ESG) berichten und gleichzeitig aufzeigen, wie diese Faktoren die Leistung und Entwicklung des Unternehmens beeinflussen. Diese Berichte sollen nicht nur den Informationsbedarf der Investoren decken, sondern auch der breiteren Öffentlichkeit ermöglichen, die Nachhaltigkeitspraktiken von Unternehmen besser zu verstehen​(240807-faqs-corporate-s…).

Integration in die bestehende Gesetzgebung

Die CSRD bringt erhebliche Änderungen in mehrere bestehende EU-Richtlinien und Verordnungen ein:

  1. Rechnungslegungsrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU): Diese Richtlinie regelt die Erstellung und Offenlegung von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen in der EU. Die CSRD ergänzt diese Richtlinie durch spezifische Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Unternehmen, die den neuen Standards unterliegen, müssen eine sogenannte Nachhaltigkeitserklärung abgeben, die in den Lagebericht integriert wird und Informationen über die Auswirkungen der Geschäftstätigkeit des Unternehmens auf verschiedene Nachhaltigkeitsaspekte enthält​.
  2. Abschlussprüfungsrichtlinie (Richtlinie 2006/43/EG) und Abschlussprüfungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014): Diese Richtlinien und Verordnungen wurden durch die CSRD dahingehend erweitert, dass Unternehmen nicht nur ihre finanziellen Berichte, sondern auch ihre Nachhaltigkeitsberichte einer Prüfung unterziehen müssen. Diese Prüfung erfolgt durch externe Prüfer, die eine begrenzte Prüfung der Berichte vornehmen, um deren Richtigkeit und Vollständigkeit zu bestätigen​.
  3. Transparenzrichtlinie (Richtlinie 2004/109/EG): Die Transparenzrichtlinie wurde ebenfalls angepasst, um sicherzustellen, dass alle Unternehmen, deren Wertpapiere auf regulierten Märkten in der EU gehandelt werden, umfassende Nachhaltigkeitsberichte veröffentlichen. Diese Berichte müssen den Anforderungen der Europäischen Nachhaltigkeitsberichtsstandards (ESRS) entsprechen und im digitalen Format bereitgestellt werden, um die Zugänglichkeit und Vergleichbarkeit der Daten zu gewährleisten​.

Die Europäischen Nachhaltigkeitsberichtsstandards (ESRS)

Ein zentrales Element der CSRD sind die Europäischen Nachhaltigkeitsberichtsstandards (ESRS), die durch die Europäische Kommission in Zusammenarbeit mit der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) entwickelt wurden. Diese Standards legen fest, welche Informationen Unternehmen in ihre Nachhaltigkeitsberichte aufnehmen müssen und wie diese Informationen strukturiert sein sollten. Es gibt sektorspezifische Standards, die bis Juni 2026 entwickelt werden sollen, sowie allgemeine Standards, die für alle Unternehmen gelten​(240807-faqs-corporate-s…).

Die ESRS umfassen sowohl qualitative als auch quantitative Angaben zu einer Vielzahl von Themen, darunter Klimawandel, Biodiversität, Menschenrechte und Korruptionsbekämpfung. Unternehmen sind verpflichtet, diese Informationen in einer Weise zu berichten, die sowohl für Investoren als auch für andere Interessengruppen verständlich und relevant ist.

Anforderungen an die digitale Berichterstattung

Ein weiterer wichtiger Aspekt der CSRD ist die Verpflichtung zur digitalen Berichterstattung. Unternehmen müssen ihre Nachhaltigkeitsberichte im XHTML-Format (Extensible Hypertext Markup Language) veröffentlichen und dabei eine spezielle digitale Taxonomie verwenden, um die Berichte maschinenlesbar zu machen. Diese Maßnahme soll die Transparenz und Vergleichbarkeit der Berichte erheblich verbessern und es Investoren und Aufsichtsbehörden erleichtern, die Daten zu analysieren.

Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte

Die CSRD schreibt vor, dass die Nachhaltigkeitsberichte von einem externen Prüfer einer begrenzten Prüfung unterzogen werden müssen. Diese Prüfung zielt darauf ab, sicherzustellen, dass die Berichte den Anforderungen der ESRS entsprechen und die berichteten Informationen korrekt und vollständig sind. Die Europäische Kommission hat die Befugnis, bis spätestens 1. Oktober 2026 spezifische Standards für die begrenzte Prüfung zu erlassen und bis 2028 Standards für eine angemessene Prüfung zu entwickeln, falls dies machbar ist.

Stufenweise Einführung der Berichterstattungspflichten

Die CSRD sieht eine stufenweise Einführung der Berichterstattungspflichten vor, um Unternehmen ausreichend Zeit zur Anpassung an die neuen Anforderungen zu geben:

  • Ab 2024: Große Unternehmen, die als „public-interest entities“ (PIEs) gelten und mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen, müssen die Nachhaltigkeitsberichterstattung aufnehmen.
  • Ab 2025: Alle anderen großen Unternehmen müssen mit der Berichterstattung beginnen.
  • Ab 2026: Kleine und mittelständische Unternehmen (KMUs), die an regulierten Märkten der EU gelistet sind, sowie kleinere Banken und Versicherungen müssen ebenfalls Berichte erstellen, wobei für diese bis 2028 eine freiwillige Ausnahmeregelung gilt​.

Exemption und besondere Regelungen

Unternehmen, die Teil eines größeren Konzerns sind, können unter bestimmten Bedingungen von der Pflicht zur Erstellung eines eigenen Nachhaltigkeitsberichts befreit werden, sofern die Muttergesellschaft einen konsolidierten Bericht vorlegt. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für große börsennotierte Unternehmen, die in jedem Fall berichten müssen.

Häufig gestellte Fragen zur Umsetzung der EU-Vorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

Einführung

Diese Frequently Asked Questions (FAQs) klären die Auslegung bestimmter Bestimmungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, die durch die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) (Richtlinie (EU) 2022/2464) in die Rechnungslegungsrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU), die Abschlussprüfungsrichtlinie (Richtlinie 2006/43/EG), die Abschlussprüfungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014) und die Transparenzrichtlinie (Richtlinie 2004/109/EG) eingeführt wurden, mit dem Ziel, deren Umsetzung durch Unternehmen zu erleichtern. Darüber hinaus werden bestimmte Bestimmungen der Sustainable Finance Disclosures Regulation (SFDR) (Verordnung (EU) 2019/2088) hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung geklärt.

Diese FAQs enthalten auch eine begrenzte Anzahl von Klarstellungen zur Auslegung bestimmter Bestimmungen der ersten Reihe von European Sustainability Reporting Standards (ESRS), die durch die Kommission delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 verabschiedet wurden. Die Kommission hat es für notwendig erachtet, in bestimmten Fällen eine rechtliche Auslegung zu bieten. Unternehmen und andere Interessengruppen sollten auch die Umsetzungshinweise zur ESRS konsultieren, die von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) veröffentlicht wurden, der multistakeholder Beratungsstelle, die die Kommission in Bezug auf ESRS berät.

Durch diese FAQs beabsichtigt die Kommission, die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen durch die Interessengruppen auf kosteneffiziente Weise zu erleichtern und gleichzeitig die Nutzbarkeit und Vergleichbarkeit der berichteten Informationen zur Nachhaltigkeit zu gewährleisten. Durch die Bereitstellung größerer Klarheit und Sicherheit für Unternehmen sollen diese FAQs zum Ziel der Kommission beitragen, die administrativen Belastungen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu verringern. Die Kommission behält sich das Recht vor, diese FAQs bei Bedarf zu aktualisieren.

Die Antworten auf die in diesem Hinweis enthaltenen FAQs klären die bereits in den geltenden Rechtsvorschriften enthaltenen Bestimmungen. Sie erweitern in keiner Weise die Rechte und Pflichten, die sich aus diesen Rechtsvorschriften ergeben, und führen keine zusätzlichen Anforderungen ein. Diese FAQs dienen lediglich dazu, Unternehmen bei der Umsetzung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen zu unterstützen. Nur der Gerichtshof der Europäischen Union ist befugt, das Unionsrecht verbindlich auszulegen. Die in dieser Bekanntmachung geäußerten Ansichten können die Position der Kommission vor den Unions- und nationalen Gerichten nicht vorwegnehmen.


Inhalt

  1. Glossar der relevanten Begriffe und geltenden Gesetzgebung
  2. Überblick über die durch die CSRD eingeführten Nachhaltigkeitsberichterstattungspflichten
  3. Nachhaltigkeitsanforderungen für berichtende Unternehmen
  4. Anforderungen für Abschlussprüfer und unabhängige Anbieter von Prüfungsdienstleistungen (IASPs)
  5. FAQs zu den nach den Artikeln 19a/29a der Rechnungslegungsrichtlinie zu berichtenden Nachhaltigkeitsinformationen (individuelle und konsolidierte Nachhaltigkeitserklärung)
  6. Zusätzliche FAQs zu Anforderungen für Unternehmen aus Drittstaaten
  7. FAQ zur SFDR

Abschnitt I – Glossar der relevanten Begriffe und geltenden Gesetzgebung

  • Rechnungslegungsrichtlinie: Richtlinie 2013/34/EU
  • Abschlussprüfungsrichtlinie: Richtlinie 2006/43/EG
  • Abschlussprüfungsverordnung: Verordnung (EU) Nr. 537/2014
  • CSRD: Richtlinie (EU) 2022/2464 (Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen)
  • ESAP-Paket: Umfasst die Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines Europäischen Zugangsportals für öffentlich zugängliche Informationen von Bedeutung für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit sowie die begleitenden Rechtsakte.
  • ESRS: Europäische Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, die von Unternehmen verwendet werden, die unter die Artikel 19a und 29a der Rechnungslegungsrichtlinie fallen.
  • SFDR: Verordnung (EU) 2019/2088 (Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor)

Abschnitt II – Überblick über die durch die CSRD eingeführten Nachhaltigkeitsberichterstattungspflichten

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) hat neue Nachhaltigkeitsberichterstattungspflichten für bestimmte Unternehmen eingeführt, die durch Änderungen an der Rechnungslegungsrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU), der Abschlussprüfungsrichtlinie (Richtlinie 2006/43/EG), der Abschlussprüfungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014) und der Transparenzrichtlinie (Richtlinie 2004/109/EG) umgesetzt wurden.

Diese Anforderungen zwingen bestimmte Unternehmen, Nachhaltigkeitsinformationen zu veröffentlichen, die nach spezifischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung erstellt werden müssen und, soweit zutreffend, ein digitales Format einhalten müssen. Diese Informationen unterliegen einer Prüfungspflicht und müssen zusammen mit dem zugehörigen Prüfungsbericht veröffentlicht werden.

Die Pflichten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten für Unternehmen, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen und folgende Kriterien erfüllen:

  • Große Unternehmen;
  • Kleine und mittelgroße Unternehmen (KMUs) (mit Ausnahme von Kleinstunternehmen), deren übertragbare Wertpapiere an einem geregelten Markt der EU zum Handel zugelassen sind;
  • Mutterunternehmen großer Konzerne.

Die Pflichten gelten auch für Unternehmen, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wenn sie übertragbare Wertpapiere an einem geregelten Markt der EU zum Handel zugelassen haben (mit Ausnahme von Kleinstunternehmen) oder in der Union Geschäfte über bestimmte Schwellenwerte hinaus betreiben.

Die Anwendung dieser Pflichten variiert je nach spezifischer Berichterstattungspflicht und Kategorie des Unternehmens.


Abschnitt III – FAQs zu den nach den Artikeln 19a/29a der Rechnungslegungsrichtlinie zu berichtenden Nachhaltigkeitsinformationen

Anwendungsbereich und Anwendungsdaten

  1. Welches Geschäftsjahr bestimmt, wann ein Unternehmen in eine bestimmte Größenkategorie fällt?
    Die Regeln zur Bestimmung der Unternehmensgröße für die Zwecke der Nachhaltigkeitsberichterstattung beruhen auf den bestehenden Regeln für die Finanzberichterstattung, die auf das Unternehmen aufgrund des Mitgliedstaates, in dem es seinen Sitz hat, angewendet werden. Diese Regeln sind in den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der bestehenden Rechnungslegungsrichtlinie festgelegt.
  2. Wenn sich ein Unternehmen im Laufe eines Geschäftsjahres so entwickelt, dass es die Kriterien für eine andere Unternehmensgröße erfüllt, muss es dann bereits im selben Geschäftsjahr oder erst nach zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nach den neuen Regeln berichten?
    Die Regeln zur Bestimmung der Unternehmensgröße für die Zwecke der Nachhaltigkeitsberichterstattung, wenn sich das Unternehmen im Laufe eines Geschäftsjahres verändert, beruhen ebenfalls auf den bestehenden Regeln für die Finanzberichterstattung. Diese Regeln sind in den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der bestehenden Rechnungslegungsrichtlinie festgelegt.
  3. Wie wird die durchschnittliche Mitarbeiterzahl für die Einstufung eines Unternehmens nach der Rechnungslegungsrichtlinie berechnet?
    Die EU-Gesetzgebung regelt nicht die Berechnung der durchschnittlichen Mitarbeiterzahl für die Einstufung eines Unternehmens nach der Rechnungslegungsrichtlinie. Allerdings könnten die Mitgliedstaaten nationale Regeln oder Leitlinien hierzu verabschiedet haben. In Ermangelung solcher nationalen Vorschriften können Unternehmen Artikel 5 der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 zur Definition von Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen als Leitfaden verwenden.

Unser Fazit

Die Einführung der CSRD markiert einen bedeutenden Schritt hin zu mehr Transparenz und Verantwortlichkeit in der europäischen Wirtschaft. Unternehmen sind nunmehr verpflichtet, detaillierte Informationen über ihre Nachhaltigkeitspraktiken offenzulegen und diese Berichte in einem standardisierten, digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Dies fördert nicht nur die Vergleichbarkeit zwischen Unternehmen, sondern ermöglicht es auch Investoren und der breiten Öffentlichkeit, fundierte Entscheidungen auf der Grundlage verlässlicher und geprüfter Daten zu treffen.

Unternehmen sollten die Übergangsfrist nutzen, um ihre internen Prozesse und Systeme an die neuen Anforderungen anzupassen und sicherzustellen, dass sie bereit sind, die neuen Berichtspflichten ab dem jeweiligen Stichtag zu erfüllen. Die Einhaltung dieser Anforderungen wird nicht nur dazu beitragen, die regulatorischen Risiken zu minimieren, sondern auch das Vertrauen der Investoren und anderer Interessengruppen in die Nachhaltigkeitspraktiken des Unternehmens zu stärken.

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